Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ruhrfalz GmbH
I. Allgemeines:
1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote
der Ruhrfalz GmbH, im Folgenden „Ruhrfalz“ genannt.
2. Sie gelten unter Einschluss auch zukünftiger Verträge für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen, also auch Werk- und Werklieferungs-Verträge.
3. Das gilt auch in dem Fall, der Kunde hat eigene abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen
mitgeteilt. Diese werden nicht einbezogen. Ein gesonderter Widerspruch seitens der Ruhrfalz ist nicht erforderlich.
II. Auftragsannahme:
1. Die Angebote der Ruhrfalz sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden erst durch die Auftragsbestätigung oder Rechnung der Ruhrfalz verbindlich. Das gilt auch für mündliche Vereinbarungen.
Darin liegen insbesondere keine Garantien.
2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten oder in den zu einem Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen
Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind stets unverbindlich und führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, diese Punkte werden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich entweder als verbindlich bezeichnet oder einbezogen.
III. Preise:
1. Die Preise verstehen sich in EURO, zuzüglich Umsatzsteuer oder anderen lokalen Steuern, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2. Die Versandverpackung ist nicht Bestandteil der genannten Preise, es sei denn, es wird anderes
vereinbart. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
3. Es gelten die Preise und Bedingungen, die Vertragsinhalt wurden, es sei denn, es wurde anderes
vereinbart. Ändern sich später als 6 Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder entstehen andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu,ist Ruhrfalz im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
4. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebots. Verändern sich Materialpreise,Löhne, Währungen, oder sonstige Kostenfaktoren wie für Energie, Entsorgung oder öffentliche Abgaben, behält sich Ruhrfalz eine Preisberichtigung nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden vor.
5. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle, usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland anfallen, werden vom Kunden getragen.
IV. Zahlung und Verrechnung
1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung der Forderungen von Ruhrfalz gegen den Kunden müssen bar nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Bei Überweisungen auf eines der von Ruhrfalz angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung
mittels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von Ruhrfalz als Zahlung.
2. Sollte Ruhrfalz Wechsel entgegennehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlen.
3. Ruhrfalz steht nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden.
4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so ist Ruhrfalz im kaufmännischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der
jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 8 Prozentpunkte p.a.über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen. Weiter wird eine Verwaltungskostenpauschale von 5 % p.a. fällig.
5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zweifel
an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle Ruhrfalz gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereinkommender Wechsel. Weiterhin ist Ruhrfalz berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistung von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung
und/oder Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und deren Herausgabe zu verlangen.
6. Aufrechnungen von Seiten des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder von Ruhrfalz anerkannt.
7. Zahlungen (einschließlich Teil- und Abschlagzahlungen) werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf aufgelaufenen Zinsen verwendet.
8. Ruhrfalz ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder zu verpfänden.
Einem Abtretungsverbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
V. Abschluss und Inhalt des Vertrages, Gefahrübergang und Lieferung
1. Der Abschluss und der Inhalt des Vertrages richtet sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von Ruhrfalz. Weicht diese vom Auftrag des Kunden ab, so ist sie dennoch maßgebend,
wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht oder er die Lieferung oder Leistung von Ruhrfalz vorbehaltlos entgegennimmt oder selbst vorbehaltlos leistet.
2. Mit Mitteilung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Kunden über, es sei denn, Ruhrfalz hat ausdrücklich durch entsprechende schriftliche Vereinbarung die Versendung
der Ware und die damit zusammenhängenden Risiken übernommen. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Ruhrfalz noch andere Leistungen übernommen hat.
Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme oder Entgegennahme der Ware nicht verweigert werden.
Verzögert sich die Absendung oder Abnahme ohne Verschulden von Ruhrfalz, so geht die Gefahr mit der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
3. Der Kunde trägt die Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht und Einbau, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
VI. Fristen und Termine
1. Die Lieferverpflichtung von Ruhrfalz steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Anderes gilt nur, wenn Ruhrfalz die nicht richtige oder verspätete Belieferung
bzw. Nichtbelieferung verschuldet hat.
2. Verbindliche Termine für Lieferung (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist zur Lieferung (Lieferfrist) beginnt erst mit dem Zugang unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Angaben, technischen Daten und Unterlagen. Fixtermine werden nur dann als Fixtermine im Sinne des Handelsgesetzbuches vereinbart, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
3. Nach Vertragsschluss vereinbarte Veränderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen
Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Termine
angemessen, auch ohne dass es einer gesonderten Anzeige bedarf.
4. Die Liefertermine gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft oder dem Zeitpunkt der
Absendung ab Werk als eingehalten.
5. Der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Streik und Aussperrung, bei unterbliebener
oder nicht rechtzeitiger Belieferung von Ruhrfalz, in Fällen höherer Gewalt sowie beim
Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von Ruhrfalz liegen.
Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird Ruhrfalz dem Kunden anzeigen.
Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes, oder wenn
technische und/oder kaufmännische Fragen ungeklärt sind, um die Zeit, die zur Klärung solcher
Fragen notwendig ist.
Solange Ruhrfalz die in dieser Ziffer 5. genannten Ereignisse nicht zu vertreten hat, darf
der Kunde nicht zurücktreten oder kündigen.
6. Soweit sich Ruhrfalz im Lieferverzug befindet und dem Hersteller aus der Verzögerung
ein Schaden erwächst, steht ihm ein Anspruch auf Verzugsentschädigung für jede vollendete
Woche der Verzögerung von höchstens ½ %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Kaufpreis
der Teillieferung zu, die wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß
benutzt werden kann.
Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Das Recht,
wegen einer von Ruhrfalz zu vertretenden Lieferverzögerung nach fruchtlosem Ablauf einer
vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen
vom Vertrag zurücktreten oder zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
7. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen Ruhrfalz,
seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.
Das gilt nicht, soweit Ruhrfalz, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern
und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen
vorhersehbaren Schadens, wenn Ruhrfalz, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern
und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei
einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit
gilt.
8. Sofern sich Ruhrfalz im Lieferverzug befindet, hat der Kunde auf Verlangen von Ruhrfalz
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, zu welchem geänderten Zeitpunkt die
Lieferung erfolgen soll. Verzögert sich der Transport nach Eintritt der Versandbereitschaft aus
Gründen, die Ruhrfalz nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden, beginnend mit der
4
Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung
im Werk von Ruhrfalz mindestens ½ % des Nettoverrechnungsbetrages für jeden Monat,
berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten. Weitergehende
Ansprüche von Ruhrfalz bleiben hiervon unberührt.
9. Hat der Kunde seinen Sitz in Deutschland, gilt Nachstehendes: Für die Aufrechnung
in der Insolvenz treffen der Kunde und Ruhrfalz gemäß § 94 der Insolvenzordnung folgende
Vereinbarung: Im Falle der Insolvenz des Kunden werden Forderungen von Ruhrfalz
gegen den Kunden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, auch wenn sie ansonsten
zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig wären. Im Falle der gerichtlichen Anordnung eines
vorläufigen Insolvenzverfahrens tritt die Fälligkeit mit der gerichtlichen Anordnung ein. Dies gilt
auch umgekehrt für Forderungen des Kunden im Falle der Insolvenz von Ruhrfalz.
VII. Eigentumsvorbehalt und Rücknahme
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die im Zusammenhang
mit dem Liefervertrag entstanden sind, Eigentum von Ruhrfalz.
2. Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes
sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Kunden oder Dritte erfolgt für Ruhrfalz.
An neu entstehenden Sachen steht Ruhrfalz das Miteigentum entsprechend dem
Wert des Liefergegenstandes zu.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen.
Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes
an Ruhrfalz zur Sicherung seiner Ansprüche ab und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
4. Ruhrfalz verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden
insoweit freizugeben, als der Schätzwert der Sicherheiten im Zeitpunkt des Freigabeverlangens
den Wert der zu sichernden Forderungen einschließlich der Kosten nicht nur vorübergehend
um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen obliegt
Ruhrfalz.
5. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden zum Lieferwert
zu versichern.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Ruhrfalz
zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann Ruhrfalz den Liefergegenstand jedoch nur herausverlangen,
wenn Ruhrfalz vom Vertrag zurückgetreten ist. Im Fall der Rücknahme
des Liefergegenstandes ist Ruhrfalz berechtigt, ohne Schadensnachweis für das erste
halbe Jahr des Gebrauchs des Liefergegenstandes eine Wertminderung von 25 %, für jedes
weitere halbe Jahr eine solche von 5 % zu Lasten des Kunden zu verrechnen. Das Recht des
Kunden, eine geringere Wertminderung nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt.
7. Der Kunde darf den Liefergegenstand nicht verpfänden und Dritten nicht zur Sicherheit übereignen.
8. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat der Kunde
Ruhrfalz unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Möchte der Kunde Ware aus berechtigtem Grund reklamieren oder umtauschen, so ist dies binnen 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich durchzuführen.
Zu einem späteren Zeitpunkt kann eine Reklamation oder Beanstandung nicht mehr bearbeitet werden und ist somit ausgeschlossen.
VIII. Schutzrechte
1. Sämtliche an dem Liefergegenstand oder Teilen davon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
bereits von Ruhrfalz angemeldete oder an Ruhrfalz erteilte Schutzrechte, sonsti5
ge bestehende Schutzrechte sowie bestehende Urheberrechte verbleiben, unbeschadet des
Verkaufs und der Lieferung an den Kunden, im ausschließlichen Eigentum von Ruhrfalz.
2. Eine Übertragung dieser Rechte sowie die Vergabe von Lizenzen oder dergleichen an den
Kunden ist ausgeschlossen.
IX. Transport
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Wasser geschützt
zum Versand bereitgestellt. Für Verpackungen, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel
sorgt Ruhrfalz nach seiner Erfahrung auf Kosten des Kunden.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls
ist Ruhrfalz berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach
unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Falls nichts anderes vereinbart ist, werden Versandweg und Versandmittel auf Kosten und
Gefahr des Kunden sowie Spediteur und Frachtführer durch Ruhrfalz bestimmt. Mit der
Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen
des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften,
auch Franko- oder Freihauslieferung, auf den Kunden über. Für Versicherungen
sorgt Ruhrfalz nur auf Weisung und Kosten des Kunden. Die Pflicht zur Entladung sowie
die Kosten der Entladung trägt der Kunde.
4. Wird ohne Verschulden von Ruhrfalz der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu
dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist Ruhrfalz berechtigt,
auf einem anderen Wege oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten
trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5. Ruhrfalz ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehroder
Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig.
6. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind Ruhrfalz Abrufe und Sorteneinteilung
für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben; andernfalls ist Ruhrfalz berechtigt, die Bestimmung
nach billigem Ermessen vorzunehmen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen
Abrufe überschritten, so ist Ruhrfalz zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber
nicht verpflichtet. Ruhrfalz kann dem Kunden den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw.
der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
X. Leistungsstörung und Mängel
1. Soweit die Leistungspflicht aus den im Gesetz (§ 275 BGB) genannten Gründen ausgeschlossen
ist oder ausgeschlossen werden kann, kann der Kunde Schadenersatz verlangen
und/oder vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Ruhrfalz hat den Grund nicht zu vertreten,
der zum Ausschluss der Leistungspflicht führte. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch
des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen des
Ausschlusses der Leistungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden
kann. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht
richten sich ausschließlich nach Abschnitt X dieser Bedingungen.
2. Bei einer Teilleistung kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Teilleistung
nachweisbar für ihn ohne Interesse ist; ist der Kunde danach nicht zum Rücktritt berechtigt,
kann er eine angemessene Reduzierung der Gegenleistung verlangen oder die Zahlung für
den Teil der Leistung verweigern, bei dem die Leistungspflicht ausgeschlossen ist. Der Rücktritt
ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde für den Umstand, der zum Ausschluss der
Leistungspflicht führt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder der Kunde sich im
Verzug der Annahme befindet und Ruhrfalz den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht
führt, nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen bleibt der Kunde zur Gegenleistung
verpflichtet.
6
3. Sofern Streik und Aussperrung, Fälle höherer Gewalt oder der Eintritt sonstiger unvorhergesehener
Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von Ruhrfalz liegen, die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Ruhrfalz
erheblich einwirken und diese genannten Ereignisse nicht nur vorübergehender Natur
sind, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit
dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann Ruhrfalz vom Vertrag zurücktreten oder,
sofern es sich um ein Dauerlieferverhältnis handelt, den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
4. Wegen unwesentlicher Sachmängel oder Mängel eines Teils der Lieferung, soweit der Rest
für den Kunden zumutbar verwendbar ist, bestehen keine Ansprüche. Das gilt auch für Fälle
natürlicher Abnutzung oder Beschädigungen, weiter nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung und sonstiger äußerer
Einflüsse entstehen, die Ruhrfalz nicht zu vertreten hat.
5. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht, wenn der Kunde es unterlassen hat, den
Liefergegenstand unmittelbar nach Ablieferung durch Ruhrfalz sorgfältig zu untersuchen,
soweit es im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und entdeckte Mängel unverzüglich
gegenüber Ruhrfalz schriftlich zu rügen. Können trotz der Untersuchung Mängel nicht
entdeckt werden (verdeckte Mängel), so sind diese unverzüglich nach deren Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige schriftliche Anzeige, so sind die Ansprüche
wegen solcher Mängel ausgeschlossen.
6. Bei begründeter Mängelrüge wird Ruhrfalz nach Wahl neu liefern (Nacherfüllung) oder
soweit das möglich ist, nachbessern. Ruhrfalz kann die Nacherfüllung verweigern, wenn
diese mit unverhältnismäßigem Aufwand und/oder Kosten verbunden ist. Hat der Kunde
Ruhrfalz eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die fruchtlos verstrichen ist,
kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder bei Verträgen mit fortlaufendem Bezug kündigen
oder die Vergütung mindern.
7. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gegen Ruhrfalz,
seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.
Das gilt nicht, soweit Ruhrfalz, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern
und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen
vorhersehbaren Schadens, wenn Ruhrfalz, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern
und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei
einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit
gilt.
8. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung mit dem Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist
2 Wochen ab Gefahrübergang.
XI. Haftung und Freistellung
1. Soweit nicht aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder anwendbaren zwingenden
Rechtsvorschriften etwas anderes hervorgeht, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
des Kunden gegen Ruhrfalz, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder
seine Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen
des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Das gilt nicht,
soweit Ruhrfalz, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang
der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens,
wenn Ruhrfalz, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen
nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen
diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Die Haftung ist ferner
dann nicht begrenzt, wenn Ruhrfalz nach dem Gesetz zwingend haftet, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, und/oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit.
7
2. Im Übrigen haftet Ruhrfalz jedoch dem Kunden in dem Umfang, in welchem die bestehende
Betriebshaftpflichtversicherung von Ruhrfalz Ersatz leistet. Der Betriebshaftpflichtversicherung
liegen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung
(AHB) zu Grunde.
3. Für sämtliche Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
4. Soweit Dritte Ansprüche gegen Ruhrfalz geltend machen, die vorgenannte vorherige
schriftliche erforderliche Zustimmung seitens Ruhrfalz aber nicht vorliegt und eine Schadensursache
im Verantwortungsbereich von Ruhrfalz nicht feststellbar ist, stellt der Kunde
Ruhrfalz von diesen Ansprüchen Dritter frei.
XII. Garantie
1. Die Übernahme von Garantien und Eigenschaftsbezeichnungen oder des Beschaffungsrisikos
durch Ruhrfalz muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf der
Schriftform.
2. Alle anderen Informationen, die Ruhrfalz an den Kunden weitergibt, stellen zu keinem
Zeitpunkt eine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos dar.
XIII. Rücktritt durch Ruhrfalz
1. Ruhrfalz kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn über das Vermögen
des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder dessen Eröffnung abgelehnt
wird, bei Ruhrfalz eine schriftliche Kreditauskunft eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit
des Kunden ergibt oder der Kunde aus sonstigen Gründen seinen Geschäftsbetrieb
einstellt oder einzustellen droht.
Weiter kann Ruhrfalz vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn sich der Liefertermin
gem. Art. VI Ziff. 5 dieser Bedingungen verschiebt und Ruhrfalz infolge der Verzögerung
kein Interesse mehr an der Lieferung hat. Bei Dauerlieferverhältnissen tritt an die Stelle
des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Schließlich hat Ruhrfalz ein Rücktrittsrecht, wenn sich wesentliche Umstände, die Grundlage
bei Vertragsschluss waren, so schwerwiegend verändert haben, dass Ruhrfalz ein
Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
2. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben insoweit unberührt.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Dortmund, es sei denn, es ist anderes vereinbart.
Ruhrfalz kann den Kunden in jedem Falle auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Ruhrfalz gilt lokales Recht unter
Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf.
3. Als Gerichtsstand ist zuständig das für den Sitz der Ruhrfalz zuständige Gericht, also das
Amtsgericht Dortmund oder das Landgericht Dortmund - Kammer für Handelssachen -.
März 2008